![Gesetzesbeschluss Gesetzeszeichen]()
Das sollten Unternehmen und Personalverantwortliche jetzt beachten!
Aktueller Beschluss und anstehende Veränderungen bei der Gewährung des Sachbezugs ab 01.01.2020
Das neue Gesetz und die Auswirkungen auf aktuell praktizierte Mittel zur Gewährung des Sachbezugs ab 01.01.2020
Übersicht aktueller Sachbezugsanwendungen und deren Einschätzung als Sachbezug
Sachbezugsgutscheine von BONAGO erfüllen auch weiterhin die Anforderungen an den Sachbezug
Aktueller Beschluss und anstehende Veränderungen bei der Gewährung des Sachbezugs ab 01.01.2020
Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem sogenannten „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ zugestimmt.[1] Dieses enthält u.a. auch weitreichende Veränderungen bzw. Ergänzungen des „Sachbezugsparagraphen“ § 8 Abs. 2 EstG. Der Sachbezug wird nun einerseits durch den Gesetzgeber genauer definiert zugleich aber auch in seinen Anwendungsformen deutlich eingeschränkt. Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern ab dem 01.01.2020 weiterhin den steuer- und sozialabgabenfreien Sachbezug in Höhe von bis zu 44 Euro pro Monat gewähren wollen, gilt es folglich einiges zu beachten.
Die guten Nachrichten vorweg:
- Der Sachbezug als Solches bleibt weiterhin bestehen.
- Ab dem 01.01.2020 werden Gutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sogar ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Somit können sie weiterhin im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze des § 8 EstG eingesetzt werden.
Auch die Sachbezugsgutscheine von BONAGO (ShoppingBON, MitarbeiterBON und MitarbeiterCARD) ermöglichen ausschließlich den Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Zusätzlich sind bei allen BONAGO-Produkten Barauszahlungen oder sonstige finanzielle Transaktionen seit jeher vertraglich ausgeschlossen.![Gesetzesbeschluss: Aktueller Beschluss Mann stapelt ein Euro Münzen]()
Bei Unternehmen, die aktuell noch auf bestimmte Geldkarten oder andere Lösungen (z.B. Zuschüsse, nachträgliche Erstattungen etc.) setzen, sieht die Situation deutlich anders aus. Viele von ihnen werden sich nach alternativen Lösungen umsehen müssen, wenn sie den Sachbezug auch weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei anwenden möchten. Wie die nachfolgend dargestellte Neufassung des Sachbezugsparagraphen zeigt, werden nämlich viele Mittel künftig als Einnahme in Geld angesehen.
Das neue Gesetz und die Auswirkungen auf aktuell praktizierte Mittel zur Gewährung des Sachbezugs ab 01.01.2020
Durch die Verabschiedung des Gesetzes gilt ab dem 01.01.2020 u.a. folgende Änderung im Hinblick auf den Sachbezug:
„§ 8 wird wie folgt geändert:[2]
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
‚Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.‘“
Die Neufassung verdeutlicht, dass ein Großteil der bisherigen Anwendungsformen künftig nicht mehr als Sachbezug anerkannt wird – in der Folge also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer voll steuer- und sozialabgabenpflichtig sind. Während sich die ersten Begrifflichkeiten evtl. noch halbwegs erschließen lassen, können bei einigen Punkten auch Unklarheiten bestehen. Was ist beispielsweise unter einem Geldsurrogat im Kontext des Sachbezugs zu verstehen? Was genau ist eigentlich ein Gutschein und wie unterscheidet sich dieser von einer „Geldkarte“? Welche Geld- bzw. Prepaidkarten können künftig evtl. noch eingesetzt werden?
Da es insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Gutscheinen und Kartenprodukten derzeit Unklarheiten sowie z.T. verwirrende Aussagen gibt, haben wir versucht anhand des folgenden Schaubildes der Incentive Marketing Association Europe (IMA Europe) die einzelnen Sachverhalte, Anwendungsformen und Eigenschaften zu erklären sowie einzuordnen. Bei der IMA Europe handelt es sich um den führenden Verband der Incentive- und Benefitsbranche. Die nachfolgende Infografik der Incentive Marketing Association Europe (IMA Europe) sowie darauffolgende Erläuterungen von BONAGO basieren auf bestehenden Drucksachen des Bundestags, des Bundesrats sowie ggf. weiterer Institutionen und Quellen – stellen jedoch ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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Übersicht aktueller Sachbezugsanwendungen und deren Einschätzung als Sachbezug
Was ist ein Gutschein und welche Ausprägungsformen existieren?
Bei einem Gutschein handelt es sich im Gegensatz zu bspw. Zahlungskarten (EC- oder Kreditkarten), um ein kleines Inhaberpapier i.S. des § 807 BGB mit einem
Leistungsversprechen für Waren oder Dienstleistungen.[3] D.h. mit der Zuwendung des Gutscheins wird das Recht zugewandt bis zur Höhe des Gutscheinwerts Waren oder Dienstleistungen (also Sachbezüge) zu beziehen. Der Ursprungszweck des Sachbezugs, den Mitarbeitern kleine Aufmerksamkeiten i.H. von bis zu 44 € pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei in Form von Sachleistungen zukommen zu lassen, bleibt also gewahrt. Geldkarten hingegen, enthalten keine Leistungspflicht und können nach Auffassung des BFH daher schon nicht unter den § 807 BGB fallen.[4]
Der Gutscheinmarkt hat sich insbesondere in den vergangenen Jahrzehnten stark entwickelt. Bedingt durch technische Möglichkeiten sowie die Bedürfnisse von Unternehmen und Konsumenten existieren heute verschiedene Erscheinungsformen:
- Händlergutscheine
- Ein Händler erstellt, verwaltetet und gibt selbst Gutscheine aus, die dann wiederum vom Inhaber des Gutscheins in dessen Geschäft für Waren oder Dienstleistungen eingesetzt (eingelöst) werden können. Er verpflichtet sich also gegenüber dem Inhaber, für den Gegenwert des Gutscheins Waren oder Dienstleistungen auszugeben bzw. zu erbringen.
- Händlergutscheine – „Closed Loop Guthabenkarte“
- Bei Closed Loop Guthabenkarten, handelt es sich ebenfalls um Händlergutscheine oder -guthabenkarten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller berechtigen. In der Regel verfügen diese über eine Zahlungsfunktion und können häufig auch mit Guthaben (wieder-)aufgeladen werden. Die Einlösung solcher Closed Loop Karten erfolgt nur im Onlineshop oder am Terminal / der Kasse des Händlers gegen Waren oder Dienstleistungen. Weitere Einsatz- bzw. Verwendungsmöglichkeiten außerhalb dieses geschlossenen Kreislaufs („Closed Loop“) sind ausgeschlossen. Der Aussteller bzw. Betreiber einer solchen Closed Loop braucht hierfür meist keine Lizenz als E-Geld- oder Zahlungsinstitut.
- Händlergutscheine – durch Dritte ausgegeben und verwaltet
- Die Gutscheine oder Closed Loop Guthabenkarten von Händlern oder Dienstleistungsanbietern können auch durch Dritte für diese herausgegeben werden. Hierbei handelt es sich um die meistverbreitete Form auf dem deutschen Gutscheinmarkt. Ein externer Dienstleister übernimmt also die Gutschein- oder Gutscheincodeerstellung sowie die Verwaltung und den Vertrieb / die Ausgabe hiervon. Die Einlösung ist natürlich auch in diesem Fall nur beim jeweiligen Händler gegen Waren oder Dienstleistungen möglich – sonstige Einlöse- und Verwendungsmöglichkeiten (z.B. Barauszahlungen oder Überweisungen) sind ausgeschlossen.
Was ist unter einer „Geldkarte“ zu verstehen und welche Kartenprodukte existieren aktuell?
Im neuen Gesetzestext des Paragraphen 8 des Einkommensteuergesetzes wird neben Gutscheinen auch die „Geldkarte“ von der Bewertung als „Einnahme in Geld“ ausgenommen. Eine Geldkarte wäre somit für den Sachbezug zulässig, sofern über sie ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bezogen werden können.[5] Allerdings ist der Begriff im Steuerrecht nicht definiert. Sucht man im Internet hiernach, findet man die „GeldKarte“. Bei der GeldKarte handelt es sich um ein Prepaid-Zahlungsmittel und Kleingeld-Ersatz, das auf der Vorderseite der Karte einen Chip aufweist und auf der Rückseite das „GeldKarte“-Logo.[6] Laut Gesetzestext dürften somit eigentlich nur diese Karten zugelassen sein – aufgrund der Begründungen und Erläuterungen zum Gesetzesbeschluss, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mit dem Begriff nachfolgende Kartenarten gemeint sind.[7]
- Controlled Loop Karte – in Eigenverwaltung betrieben (z.B. Centergutschein, „City Cards“)
- Bei einer „Controlled Loop Karte“ handelt es sich um eine Karte mit Zahlungsfunktion, die innerhalb eines begrenzten Netzwerks von Akzeptanzstellen* für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann. Der Betreiber der Controlled Loop Karte (i.S. der ausgebenden und verwaltenden Stelle) hat jeweils Vertragsbeziehungen mit einer begrenzten Anzahl an Händlern oder Dienstleistern („Controlled Loop“). Innerhalb dieses begrenzten Netzwerks kann der Inhaber die Controlled Loop Karte nutzen, um an der Kasse / dem Terminal der angeschlossenen Partner Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen. Die Verwaltung / Aufladung von Guthaben auf die Controlled Loop Karte sowie die Abrechnung mit dem jeweils betreffenden Händler im begrenzten Netzwerk erfolgt über den Kartenbetreiber (z.B. eine City-Initative). Die Umsetzung und der Betrieb eines solchen Controlled Loop Karten-Systems ist grundsätzlich auch ohne eine Lizenz als E-Geld-Institut der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) möglich. Weitere Einsatzmöglichkeiten außerhalb des begrenzten Netzwerks sind ausgeschlossen.
⇒ City-Cards, die auf Basis von Controlled Loop Karten, den ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen im regionalen und begrenzten Netzwerk ermöglichen, dürften auch weiterhin als Sachbezug angesehen werden. Die Politik verfolgt hiermit das Ziel, dass „[…]speziell kleine und mittelständische Unternehmen vor Ort gefördert werden.“[8]
* Anmerkung: Eine Definition des „begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen“ bzw. Angaben, was oder wie viel dieser umfassen darf, konnte derzeit nicht aufgefunden werden.
- Controlled Loop Karte – unter Einsatz eines E-Geld-Emittenten
- Eine Controlled Loop Karte kann auch unter Hinzuziehung einer Bank oder eines E-Geld-Instituts betrieben werden. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Karte mit Zahlungsfunktion, die Aufladung und Verwaltung des (Guthaben-)Kontos erfolgt jedoch nicht durch den Kartenbetreiber (bspw. eine City-Initiative), sondern die eingesetzte Bank bzw. das E-Geld-Institut. Dennoch muss auch hier sichergestellt sein, dass die Karte ausschließlich zur Bezahlung von Waren / Dienstleistungen genutzt werden kann und Vertragsbeziehungen mit den einzelnen Händlern / Dienstleistern des begrenzten Netzwerks* bestehen. Die Abrechnung und Gutschrift erfolgt dann nicht zwischen den Händlern und dem Kartenbetreiber, sondern durch Abbuchung vom Karten-Konto der verwaltenden Bank bzw. des E-Geld-Instituts. Auch hier sind weitere Einsatzmöglichkeiten außerhalb der „Controlled Loop“ (begrenztes Akzeptanzpartner-Netzwerk) ausgeschlossen.
⇒ Im Hinblick auf die regionale Förderung und den politischen Willen (s.o.) ist auch bei dieser Art von Controlled Loop Karte davon auszugehen, dass sie bspw. in Form einer City-Card weiterhin als Sachbezug anerkannt werden dürfte.
* Anmerkung: Eine Definition des „begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen“ bzw. Angaben, was oder wie viel dieser umfassen darf, konnte derzeit nicht aufgefunden werden.
- Open Loop Karte – auf Basis von EC- oder Kreditkartensystemen
- Bei Open Loop Karten handelt es sich vereinfacht gesprochen um Zahlungskarten, die auf bestehenden EC- oder Kreditkartensystemen wie bspw. MasterCard, Visa, Maestro etc. basieren. Der Kartenbetreiber (z.B. ein Programmmanager) lädt das (Guthaben-)Konto der Karte über eine dritte Stelle (Bank / E-Geld-Institut) auf. Der Nutzer der Karte kann mit dem Guthaben dann weltweit innerhalb des kompletten Netzwerks der Kredit- oder EC-Kartensysteme bezahlen. Die Bezahlung der Händler erfolgt auch in diesem Fall über die Bank – allerdings existieren zwischen dem Kartenbetreiber und den Händlern keine Vertragsbeziehungen („Open Loop“). Eine Vertragsbeziehung zum Händler besteht meist nur direkt mit einem Acquirer, welcher die Terminals ausgibt und die Zahlungsströme managed, sowie indirekt über ein Lizenzmodell der EC- oder Kreditkartenanbieter (z.B. Maestro, MasterCard, Visa). Über eine uneingeschränkte Open Loop Karte können allerdings auch Barabhebungen, Überweisungen (z.B. PayPal) oder der Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar etc.) vorgenommen werden.
Aufgrund der finanziellen Transaktionsmöglichkeiten war die Open Loop Karte in der oben beschriebenen Form noch nie für den Sachbezug möglich, da es hierbei zu keinen (Bar-)Geldflüssen kommen darf. Die Legislative hat dies nun nochmals explizit zum Ausdruck gebracht:
„Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion od
er über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.“[9]
Es erscheint fraglich, ob eine technische Restriktion ausreichen kann, um mit einer Restricted Loop Karte künftig noch den Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei gewähren zu können. Insbesondere auch deshalb, da bei dieser, nachstehend beschriebenen Kartenart, keine Vertragsbeziehungen zwischen dem Kartenbetreiber und den Händlern bestehen.
- Restricted Loop Karte – Open Loop Karte mit technischen Restriktionen
- Auch bei einer „Restricted Loop“ Karte handelt es sich um eine Open Loop Karte – allerdings mit technischen Einschränkungen. Der Nutzer der Restricted Loop Karte kann hiermit grundsätzlich auch weltweit innerhalb des Netzwerks der EC- oder Kreditkartensysteme (z.B. MasterCard, Visa, Maestro etc.) Waren oder Dienstleistungen bezahlen. Die technischen Einschränkungen können jedoch Begrenzungen des (Kreditkarten-)Netzwerks auf ein Land vorsehen und nicht zulässige Transaktionen wie Barauszahlungen, Überweisungen und Devisenerwerb ausschließen. Allerdings erfolgt auch hier die Abrechnung der Ware oder Dienstleistung über eine Bank und zusätzlich existieren zwischen dem Betreiber der Restricted Loop Karte und den Händlern / Dienstleistern keine Vertragsbeziehungen.
„Marketing Restricted Loop Karte“
Häufig handelt es sich bei vermeintlichen Restricted Loop Karten tatsächlich um Open Loop Karten. Eine vermeintliche Begrenzung, z.B. die ausschließliche Nutzung bei einer oder mehreren bestimmten Handelsunternehmen, ist lediglich kommunikativer Natur. Es gilt also darauf zu achten, ob die Restricted Loop wirklich „restricted“ ist oder auch anderweitig / generell eingesetzt werden kann. |
Was wird nach dem neuen Gesetz definitiv als Einnahme in Geld gewertet und ist damit steuer- und sozialabgabenpflichtig?
Ab dem 01.01.2020 gilt:
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“[10]
Folgende Sachbezugsanwendungen werden somit nicht mehr unter die Freigrenze des 44 € Sachbezugs fallen.
- Zweckgebundene Geldleistungen
- Bisher konnten Unternehmen ihren Mitarbeitern finanzielle Zuwendungen zukommen lassen mit der Bindung an die Verwendung für einen bestimmten Zweck. Ein Arbeitnehmer erhielt bisher so bspw. 44 Euro im Monat, um diese für eine Versicherung oder für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio zu verwenden. Durch die deutlichere Abgrenzung von Bar- und Sachlohn wird dies ab dem 01.01.2020 nicht mehr möglich sein bzw. die Zahlung dann voll steuer- und sozialabgabenpflichtig.
- Nachträgliche Kostenerstattungen
- Neben den zweckgebundenen Geldleistungen, konnte ein Arbeitnehmer bisher auch über einen Beleg (physisch oder digital via App o.Ä.) nachweisen, dass er eine Sache erworben (z.B. ein Buch) oder eine Dienstleistung beansprucht (z.B. Fitnessstudio-Mitgliedschaft) hat. Der Arbeitgeber konnte daraufhin die Kosten in Höhe von bis zu 44 Euro (monatlich) im Rahmen des Sachbezugs erstatten. Das gleiche Vorgehen wurde bisher bspw. auch für die Erstattung von Stromkosten oder Versicherungsbeiträgen angewandt.
Wie dem Namen nach bereits ersichtlich, handelt es sich hierbei ebenfalls um Geldleistungen, die ab dem 01.01.2020 nicht mehr unter die Freigrenze des § 8 EstG fallen werden.
- Geldsurrogate
- Bei Geldsurrogaten handelt es sich vereinfacht ausgedrückt, um alle Mittel, die kein Bargeld darstellen, aber über eine Zahlungsfunktion verfügen. Hierzu könnten bspw. Zahlungsapps und Zahlungslösungen wie PayPal fallen, aber auch E-Geld-Lösungen, Kreditkarten etc.
- Andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten
- Aufgrund der expliziten Ausnahmeregelung für Gutscheine und bestimmte Arten von Geldkarten im verabschiedeten Gesetzestext[11] sowie erläuternder Äußerungen,[12] ist davon auszugehen, dass jeglicher Vorteil für einen Arbeitnehmer, der auf einen Geldbetrag lautet, keinen Sachbezug mehr darstellt.[11] Vgl. Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10
[12] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.43f
Sachbezugsgutscheine von BONAGO erfüllen auch weiterhin die Anforderungen an den Sachbezug
Die neue Fassung des Gesetzestextes nennt Gutscheine als ausdrückliche Ausnahme der „Einnahmen in Geld“. Wie vom Gesetzgeber gefordert und nun neu im Gesetz festgeschrieben, können mit den Sachbezugsgutscheinen von BONAGO ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bezogen werden. Hinzu kommt, dass unsere Sachbezugsgutscheine auch nicht als Geldsurrogat des unbaren Zahlungsverkehrs einsetzbar sind. Funktionen wie die explizit vom Sachbezug ausgeschlossenen Barauszahlungen, Überweisungen und der Devisenerwerb sind naturgemäß ausgeschlossen. Auch kann ein Gutschein nicht über eine eigene IBAN verfügen oder als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden.
Zusätzlich wird durch BONAGO vertraglich sichergestellt, dass eine Rückgabe bzw. Umtausch des Gutscheins gegen Geld ausgeschlossen ist.
[1] Vgl. Beschluss des Bundesrats vom 29.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19 (Beschluss), S.1
[2] Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10
[3] Vgl. hier und im Folgenden: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.7.2018, VI R 16/17, II. 30
[4] Vgl. BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.7.2018, VI R 16/17, II. 31
[5] Vgl. Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10
[6] Vgl. https://www.geldkarte.de/privatkunden/ueber-geldkarte
[7] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.43 f
[8] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.44
[9] Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.44
[10] Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10
[11] Vgl. Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10
[12] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.43f
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